Bildungsurlaub nach dem AWbG

Anspruch auf Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Bildung) haben Arbeiter/innen und Angestellte, die seit mindestens 6 Monaten bei ihrem Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen beschäftigt sind.

Dieser Anspruch gilt ebenso für in Heimarbeit Beschäftigte und Arbeitslose. Arbeiter/innen und Angestellte, die seit mindestens 6 Monaten bei ihrem Arbeitgeber in NRW beschäftigt sind, haben Anspruch auf Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) haben.

Wer an einem Bildungsurlaub der Volkshochschule Monheim teilnehmen will, erhält eine Anmeldebestätigung, die dem Arbeitgeber zusammen mit dem Antrag auf Freistellung bis spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung vorgelegt werden muss. Während der Freistellung zahlt der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt für maximal 5 Tage pro Jahr weiter.

Sollten Sie interessiert sein, an einer solchen Veranstaltung der Volkshochschule Monheim teilzunehmen, so erhalten Sie eine Anmeldebestätigung, die Sie Ihrem Arbeitgeber zusammen mit Ihrem Antrag auf Freistellung bis spätestens 6 Wochen vor Beginn der entsprechenden Veranstaltung vorlegen müssen. Für die Dauer der Freistellung, maximal 5 Tage pro Jahr, zahlt der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt weiter, während Sie das Kursentgelt tragen.

 

Derzeit wird kein Bildungsurlaub angeboten.